Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

I. Vertragsschluss

1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen. Bedingungen des Abnehmers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir diese nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Haben wir ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben, und ist dieses fristgemäß angenommen worden, so ist dieses maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

II. Preise

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2. Bei nicht von uns selbst hergestellten Gegenständen können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Vorlieferanten ermitteln.

3. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist bei Aufträgen ab 5.000,- € die Zahlung bar/Überweisung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar: 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30% bei Konstruktionsabnahme und 30% sobald dem Abnehmer mitgeteilt ist, dass die Ware zum Versand bereit ist.
Bei Aufträgen unter 5.000,- € ist der gesamte Betrag bar/Überweisung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten sobald dem Abnehmer mitgeteilt ist, dass die Ware zum Versand bereit ist.
Die Zahlung ist fällig innerhalb von 14 Tagen.

2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Abnehmer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Abnehmers verlangen. Wir sind in den genanntenFällen berechtigt, den Betrieb des Abnehmers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwenden. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Abnehmers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Abnehmer baldmöglichst mitteilen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Abnehmers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.

6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Einhaltung von Lieferterminen.

7. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach Ziffer IX dieser Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Abnehmer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen – insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware – ist er nicht berechtigt. Von Verpfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

5. Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Abnehmer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Abnehmer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Abnehmer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Abnehmers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Abnehmer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5. Eine nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorgesehene förmliche Abnahme des Gegenstandes findet an einem von uns hierfür zu bestimmenden Tag statt. Der Gegenstand gilt, ohne dass es einer ausdrücklichen Abnahme bedarf, spätestens mit seiner Ingebrauchnahme als abgenommen, unbeschadet der Rechte des Abnehmers aus Abschnitt VII.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelungen in Abschnitt IX wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile werden wir nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Abnehmers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Anwender oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Gegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind nach Maßgabe von IX/5 ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Abnehmer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Abnehmers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Rechte des Abnehmers auf Rücktritt und sonstige Haftung

1. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Abnehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Abnehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Falls wir in Verzug geraten (vgl. IV der Lieferbedingungen), kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit, bei Lieferung mit Montage nicht zur Abnahme bereitgestellt ist. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so hat der Abnehmer für den Zeitraum, für den die Vertragsstrafe gezahlt wird, kein Rücktrittsrecht.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Abnehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Abnehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen.

Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

5. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt, ebenso unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Abnehmer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist Wolfegg. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ravensburg. Wir können den Abnehmer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

XII. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Stand 08/2009

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